Schacht Konrad – auf dem Rechtsweg am Ende?

Schacht Konrad - auf dem Rechtsweg am Ende?

H. Schneider

Die als Grundrecht ausgestaltete, verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie des Artikels 19 Absatz 4 des Grundgesetzes bedeutet, dass jeder durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten Verletzte den Rechtsweg beschreiten kann. Die Verfassungsgrundsätze gelten selbstverständlich für den Atomgesetzvollzug und die Anrufung der Gerichte gegenüber Akten der atomrechtlichen Bundes- und Landesbehörden. Die Rechtsweggarantie führt manchmal selbst unter Ausnutzung der Möglichkeiten für sog. Sofortvollzug behördlicher Entscheidungen zu jahrelangen Hängepartien, am Ende aber zu Rechtssicherheit.
Der atomrechtliche Planfeststellungsbeschluss für Errichtung und Betrieb des Schachtes Konrad als Endlager für radioaktive Abfälle wurde im Mai/Juni 2002 erlassen und erwartungsgemäß beklagt und Ende März 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden mit ausführlichen Begründungen zurück. Damit war der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg durchlaufen. Im deutschen Rechtsschutzsystem steht dann für jedermann die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht offen, wenn eine Verletzung in Grundrechten behauptet wird. Diesen Weg beschritten zwei Klägerparteien. Die Verfassungsbeschwerde der Stadt Salzgitter wurde im Februar 2008 mit einem Nichtannahmebeschluss zurückgewiesen. Am 26. November 2009 teilte das Bundesverfassungsgericht mit, am 10. November die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde einstimmig beschlossen zu haben. Dieser Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts stellt sowohl bestätigend als ?nach Konrad? als auch ausblickend als ?vor Gorleben? dar.
Damit ist der Rechtsweg in Deutschland vollständig abgeschlossen. Möglich bleibt nur noch die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dies hatte der Privatkläger früher angekündigt.